Hinweis: Nachfolgend der Wortlaut der Satzung (Textdarstellung). Maßgeblich ist der beschlossene Inhalt.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Grünwald‘s e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Grünwald.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr und ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben. Der Verein stellt die Einsatzkräfte für diese öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51-68 AO. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitglieder
Dem Verein können angehören:
- aktive Mitglieder (Feuerwehrdienstleistende im Sinne des Art. 6 Abs. 1 und 2, 1. Halbsatz, Art. 7 BayFwG);
- passive Mitglieder (Art. 6 Abs. 2, 2. Halbsatz, Abs. 3 S. 1 BayFwG);
- fördernde Mitglieder;
- Ehrenmitglieder.
Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch finanzielle Zuwendungen. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder des Vereins durch den Vorstand ernannt werden, wenn sie sich um das Feuerwehrwesen der Gemeinde besondere Verdienste erworben haben.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und für den aktiven Feuerwehrdienst körperlich und geistig geeignet ist. In der Regel muss der Bewerber seinen Wohnsitz im Gemeindegebiet haben.
Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds;
- durch Austritt;
- durch Ausschluss.
Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteresse gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dies ist anzunehmen, wenn ein Mitglied durch den Kommandanten vom Feuerwehrdienst gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayFwG ausgeschlossen wurde. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Beschwerde rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Mitgliedern:
- dem Vorsitzenden;
- dem stellvertretenden Vorsitzenden;
- dem Schriftführer;
- dem Kassenwart sowie
- einem weiteren Vorstandsmitglied.
Der Vorstand kann darüber hinaus weitere Mitglieder haben, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließt.
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung für sechs Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben aber auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Der Kommandant und sein Stellvertreter (Art. 8 Abs. 2, 5 BayFwG) sollen für die Mitgliedschaft im Vorstand kandidieren.
Der Vorsitzende ist zur Geschäftsführung allein befugt, soweit die einzelne Geschäftsführungsmaßnahme für den Verein zu einer Belastung in Höhe von nicht mehr als EUR 500,00 bei Dauerschuldverhältnissen nicht mehr als EUR 500,00 jährlich, führt. Im Übrigen obliegt die Geschäftsführung dem Gesamtvorstand.
Soweit seine Geschäftsführungsbefugnis reicht, vertritt der Vorsitzende den Verein alleine. Im Übrigen sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Der Vorstand kann einzelnen Vorstandsmitgliedern für den Einzelfall oder für bestimmte Arten von Geschäften Geschäftsführungsbefugnis und/oder Vollmacht zur Vertretung des Vereins einräumen. Dabei handelt es sich nicht um besondere Vertreter im Sinne von § 30 BGB.
Der Vorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel in den Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende die Mitglieder in Textform (also z.B. schriftlich, per Telefon oder E-Mail) mit einer Frist von acht Tagen unter Bekanntgabe der Beschlussgegenstände zu laden hat. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Außerhalb von Vorstandssitzungen ist die Beschlussfassung in Textform möglich, wenn sich alle Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung beteiligen und kein Vorstandsmitglied der Form der Beschlussfassung widerspricht.
Über die Sitzungen des Vorstands ist vom Schriftführer zu Beweiszwecken, nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Beschlüsse, ein Protokoll aufzunehmen.
§ 7 Kassenwesen
Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden aufgebracht:
- durch Zuwendung der Gemeinde;
- durch Zuwendungen der fördernden Mitglieder;
- durch Spenden und Schenkungen.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Kassenwart hat über die Führung der Kassengeschäfte Buch zu führen. Zahlungen dürfen nur aufgrund einer Auszahlungsanordnung des Vorsitzenden oder seines Vertreters (§ 6 Abs. 3) geleistet werden.
Die Jahresrechnung ist von 2 Kassenprüfern, die von der Mitgliederversammlung für jeweils 6 Jahre gewählt werden, zu prüfen. Die Jahresrechnung ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 8 Ehrung verdienter Mitglieder
Der Vorstand stellt Antrag auf Verleihung staatlicher und gemeindlicher Auszeichnungen für verdiente Mitglieder des Vereins.
§ 9 Mitgliederversammlung
Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden. Auf Antrag ist mit Stimmzetteln geheim abzustimmen. Anträge, die bei der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen so rechtzeitig gestellt werden, dass deren Vorberatung durch den Vorstand noch erledigt werden kann. Mindestens müssen sie 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die Einladung und die Bekanntgabe der Tagesordnung ist den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand schriftlich bekanntzugeben. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn diese von 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zweckes beantragt wird.
§ 10 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung. Zur Beschlussfassung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Ist diese Mitgliederversammlung nicht von 4/5 der Mitglieder besucht, dann ist dieselbe zu wiederholen, die dann unabhängig von der erschienenen Mitgliederzahl beschlussfähig ist. Die Auflösung kann nur mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Grünwald, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Feuerschutzes zu verwenden hat, jedoch ist vorher die Zustimmung des Finanzamtes einzuholen.
§ 11
Die Satzung tritt am 09. Juni 1984 in Kraft.
Grünwald, den 09.06.1984
(Zettel)
1. Vorstand
Vorstehende Satzung wurde unter der Nr. 5833 am 17. Oktober 1984 in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.